Aufgabenbereiche

Im deutschen Schulsystem hat der konfessionelle Religionsunterricht Verfassungsrang. Art. 7 Abs.3 GG garantiert den Unterricht in allen Schularten. Hieraus ergeben sich Rechte und Pflichten für alle Beteiligten. Die Religionslehrerin und der Religionslehrer sind wichtige Bezugsgrößen in der Umsetzung dieser rechtlichen Garantie. Sie sind in dem, was sie tun, als Lehrerin oder Lehrer gleichermaßen dem Staat und der Kirche verpflichtet. Je nach Ausbildungsgang sind sie in den unterschiedlichen Schultypen tätig. In Rheinland-Pfalz und im Saarland bedeutet das: Grundschulen; Förderschulen; Realschulen plus; Gemeinschaftsschulen; Gymnasien und Berufsbildenden Schulen.

  • Ihr Kerngeschäft ist der Unterricht. Seine Inhalte sind nicht beliebig. Lehrpläne und Curricula, die im Fach Religion gemeinsam von Staat und Kirche erstellt werden, sind verbindlich.
  • In allen Fächern wird das Interesse für das zu unterrichtende Kind vorausgesetzt, für das Fach Religion gilt das in besonderem Maße.
  • Ein Blick auf aktuelle Neuerungen und Veränderungen in Theologie und Religionspädagogik wird erwartet. Die hierfür eingerichteten Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen werden besonders empfohlen.

Das Engagement für eine Schulpastoral (Schulseelsorge) ist vielen Religionslehrerinnen und Religionslehrern ein großes Anliegen. Vielerorts gibt es Bemühungen, dieses durch Unterrichtsentlastungen zu würdigen und zu honorieren. Oft geschieht es allerdings im Ehrenamt.